Empfehlungen an den G-BA: Evaluation

Das IQTIG formuliert in Berichten Empfehlungen an den G-BA zur Durchführung bzw. Weiterentwicklung der QS-Verfahren. Dabei ist das Institut fachlich und wissenschaftlich unabhängig. In den "Methodischen Grundlagen" sind die wissenschaftlichen Methoden dargestellt, die den Empfehlungen des Instituts zur Entwicklung, Weiterentwicklung und Durchführung von QS-Verfahren zugrunde liegen.

In der Katgeorie Entwicklung finden Sie Berichte und weitere Arbeitsergebnissemit Empfehlungen an den G-BA. Dazu gehören z.B. Konzeptstudien und Machbarkeitsprüfungen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer QS-Verfahren.
Die Kategorie Evaluation beinhaltet u.a. Informationen zur Arbeit des IQTIG im Bereich Qualitätsverträge.

Empfehlungen zu Indikatoren und Kennzahlen für Strukturierte Qualitätsberichte

Nach § 136b SGB V sind alle in Deutschland zugelassenen Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, jedes Jahr einen Strukturierten Qualitätsbericht vorzulegen. Die Berichte beinhalten Informationen über die Struktur eines Krankenhauses, seine Leistungsangebote und die Behandlungsergebnisse in einzelnen Versorgungsbereichen. Eine Grundlage der Berichte sind die Daten der externen stationären Qualitätssicherung.

Evaluation der Verwendbarkeit von Sozialdaten in den QS-Verfahren der Transplantationsmedizin: Abschlussbericht

Das IQTIG erhielt 2021 vom G-BA den Auftrag zur Erstellung einer Sozialdatenspezifikation für das Verfahren Transplantationsmedizin (QS TX) gemäß DeQS-RL. Im Jahr 2022 legte das IQTIG eine entsprechende Empfehlung für eine Sozialdatenspezifikation vor. Der vorliegende Bericht umfasst eine Evaluation der Sozialdaten hinsichtlich ihrer Nutzung im Verfahren QS TX (Auswertungsmodule TX-HTX, TX-LTX, TX-LUTX; inkl. des Auswertungsmoduls NET-NTX aus dem Verfahren QS NET).

Folgenabschätzungen zu Mindestmengen

Am 14. Mai 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Generalbeschluss Beauftragung des IQTIG mit Datenanalysen für bestimmte Leistungsbereiche zur Folgenabschätzung im Rahmen von Beratungen zu Mindestmengen auf Grundlage von § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V gefasst.

Frühere Veröffentlichungen