PPP-RL: Stichprobenkonzept zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

Seit dem 1. Januar 2020 regelt die "Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie" (PPP-RL) Mindestanforderungen an die Personalausstattung in den Krankenhäusern der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung.

Die Dokumentation des Monats- und Stationsbezugs findet vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 unter Anwendung einer repräsentativen, jährlich wechselnden, Stichprobe von fünf Prozent der Krankenhausstandorte einschließlich der an diesen Standorten vorhandenen Einrichtungen (Erwachsenenpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik) statt.
Geregelt werden der Monats- und Stationsbezug in § 2 Absatz 7 und 8, § 7 Absatz 5 Satz 6, § 11 Absatz 1 und 2 der PPP-Richtlinie sowie die Dokumentation anhand von Anlage 3 Teil B der PPP-Richtlinie.

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 2. November 2022 wurde das IQTIG mit der Ermittlung einer Stichprobe nach § 16 Absatz 8 PPP-RL beauftragt.
Dies beinhaltet unter anderem die Entwicklung eines Umsetzungskonzeptes sowie die Ermittlung einer Grundgesamtheit der Einrichtungen für das Erfassungsjahr 2023.
Dabei bilden die dem IQTIG aus dem Verfahren nach § 11 PPP-RL bekannten Krankenhausstandorte einschließlich der an diesen Standorten vorhandenen Einrichtungen die Ermittlungsgrundlage. Basierend auf dieser Grundgesamtheit erfolgt die Ziehung der repräsentativen Stichprobe.
Für die Erfassungsjahre 2024 und 2025 erfolgt eine erneute Beauftragung des IQTIG mit der Ermittlung einer Stichprobe nach § 16 Absatz 8 PPP-RL.

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  • Stichprobenkonzept

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