FAQ: Ambulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter

Allgemein

Wozu dient die gesetzliche QS in Abgrenzung zu den bereits bestehenden internen QS-Maßnahmen in der Psychotherapie?

Der Gesetzgeber sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Qualität der Gesundheitsversorgung in Deutschland zu messen und zu verbessern. Zu diesen Maßnahmen gehört unter anderem die Messung und Veröffentlichung der Versorgungsqualität mit Qualitätsindikatoren.
Mit dem Verfahren QS ambulante Psychotherapie werden die folgenden Ziele verfolgt:

a) Förderung der Behandlungsqualität (Prozess- und Ergebnisqualität) in Bezug auf Kurz- und Langzeitpsychotherapien nach Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL)
b) Verbesserung der patientenorientierten Kommunikation
c) Förderung der Transparenz über die Behandlungsqualität bei Kurz- und Langzeitpsychotherapien
d) Stärkung der Partizipation von Patientinnen und Patienten

Wann soll das Gutachterverfahren abgeschafft werden?

Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 wurden die bislang bestehenden Regelungen bezüglich des Antrags- und Gutachterverfahrens geändert.
Laut § 92 Absatz 6a SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) "sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat".

Mit einem Wegfall des Gutachterverfahrens ist vor Einführung des QS-Verfahrens in den bundesweiten Regelbetrieb nicht zu rechnen.

Muss ich an dem QS-Verfahren teilnehmen?

135a Abs. 2 SGB V legt fest, dass "Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren (...) verpflichtet [sind], sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern".
In Bezug auf das QS-Verfahren QS ambulante Psychotherapie sind dies alle ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in Praxen und MVZ, die Psychotherapie gemäß der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Verbindung mit der Psychotherapie-Vereinbarung für gesetzlich versicherte Erwachsene, die bei Therapiebeginn mindestens 18 Jahre alt waren, erbringen.

Dabei in das Verfahren eingeschlossen sind Kurz- und Langzeittherapien im Einzelsetting

Datenflüsse und Datenschutz

Wo gelangen die von mir übermittelten Daten hin und was passiert mit ihnen?

Sie als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut übermitteln die von Ihnen dokumentierten fallbezogenen QS-Daten an die für Sie zuständige Datenannahmestelle (Kassenärztliche Vereinigung).  Die Datenannahmestelle prüft die Daten, ersetzt die leistungserbringeridentifizierenden Daten durch ein Leistungserbringerpseudonym und leitet sie schließlich an die Bundesauswertungsstelle (IQTIG), die für die Auswertung der QS-Daten zuständig ist, weiter.
Bezüglich der Patientenbefragung übermitteln Sie als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut die zum Zweck der Patientenbefragungen erhobenen Daten aller Patientinnen und Patienten, die im vorangegangenen Quartal die Psychotherapie beendet haben an die zuständige Datenannahmestelle.

Dort werden die Daten geprüft und pseudonymisiert (leistungserbringeridentifizierende Daten). Anschließend leitet die Datenannahmestelle die Daten (patientenspezifische Daten und Leistungserbringerpseudonym) unverzüglich an die Versendestelle, von wo aus die Fragebögen an die Patientinnen und Patienten verschickt werden.
Eine allgemeine Grafik zum Datenflussmodell gemäß der "Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung" (DeQS-RL) (nicht verfahrensspezifisch) finden Sie auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Welche personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten werden erhoben?

Für die Durchführung der Patientenbefragung sind folgende Daten durch Sie zunächst an die für Sie zuständige Datenannahmestelle (KV) zu übermitteln: Vorname, Nachname, Titel, Geschlecht und Geburtsjahr.
Für die Patientenbefragung werden zudem die Adressdaten der jeweiligen Patientinnen und Patienten benötigt, um ihnen den Fragebogen zuschicken zu können. Die Datenannahmestelle hat keine Einsicht in die patientenspezifischen Daten.

Das heißt, die Adressdaten oder die medizinischen Daten. Diese werden derart verschlüsselt, dass ausschließlich die Versendestelle diese Daten entschlüsseln und verarbeiten kann. Sie als Behandlerin bzw. Behandler sind laut § 135a und § 299 Absatz 4 SGB V dazu verpflichtet, die jeweiligen Adressdaten an eine externe Stelle (Versendestelle) zu übermitteln, welche die Fragebögen an die Patientinnen und Patienten verschickt.

Wie lange werden die personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten gespeichert?

Die Adressdaten und medizinischen Daten können gemäß § 299 Absatz 4 SGB V bis zu 24 Monate gespeichert werden, wenn es der Zweck erfordert.

Üblicherweise werden die Adressdaten sechs Monate nach Versand der Fragebögen gelöscht.

Erprobung des QS-Verfahrens

Wer muss an der Erprobung des Verfahrens teilnehmen?

Alle ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Nordrhein-Westfalen, die in der vertragsärztlichen Versorgung ambulante Einzel-Psychotherapie (gemäß Psychotherapie-Richtlinie des G-BA in Verbindung mit der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (PT-V)) bei gesetzlich krankenversicherten erwachsenen Patientinnen und Patienten (zu Therapiebeginn mindestens 18 Jahre alt) erbringen, sind in der regionalen Erprobung des QS-Verfahrens zur Datenerhebung und -übermittlung verpflichtet.

Muss ich an der Erprobung des Verfahrens teilnehmen?

Ja. Als ärztliche Psychologische Psychotherapeutin bzw. als ärztlicher Psychologischer Psychotherapeut in Nordrhein-Westfalen, die bzw. der in der vertragsärztlichen Versorgung ambulante Einzel-Psychotherapie gemäß Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in Verbindung mit der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (PT-V) bei gesetzlich krankenversicherten erwachsenen Patientinnen und Patienten erbringen, sind Sie im Rahmen der regionalen Erprobung des QS-Verfahrens zur Datenerhebung und -übermittlung verpflichtet.

Wozu dient die Erprobung des QS-Verfahrens in Nordrhein-Westfalen?

Die Erprobung des Verfahrens QS ambulante Psychotherapie ist notwendig, um einerseits die Strukturen und Prozesse des QS-Verfahrens angesichts der im Vergleich mit anderen Verfahren sehr hohen Anzahl von beteiligten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern zu erproben.
Andererseits soll eine Verbesserung der Evidenz untersucht werden und, ob sich die Indikatoren selbst dazu eignen, Qualitätsdefizite und Ansatzpunkte für Maßnahmen zur Verbesserung der Behandlungsqualität (nach Teil 1 § 17 der DeQS-Richtlinie) aufzuzeigen.

Durch Ihre Teilnahme an der Erprobung tragen Sie daher maßgeblich zur Verbesserung des Verfahrens bei.

Wird es bereits während der Erprobungsphase Sanktionen für schlechte Ergebnisse geben?

Die ersten beiden Erprobungsjahre (1. Erfassungszeitraum) dienen vor allem der Implementierung und Prüfung der Datenerhebung, Datenübermittlung und Datenverarbeitung und der Erprobung der Abläufe der Patientenbefragung.
Ab dem dritten Jahr der Erprobung werden im Falle von rechnerisch auffälligen Indikatorergebnissen Stellungnahmeverfahren durchgeführt.

Maßnahmen nach § 17 Absatz 3 der DeQS-Richtlinie können für Ergebnisse ab dem ersten Erfassungszeitraum empfohlen werden.
Vergütungsabschläge werden mindestens für die Dauer des ersten Erfassungszeitraums der Erprobung nicht erhoben. 

Wird es bereits während der Erprobungsphase Vergütungsabschläge geben?

Vergütungsabschläge werden mindestens für die Dauer des ersten Erfassungszeitraums der Erprobung nicht erhoben.

Fallbezogene QS-Dokumentation

Wie oft muss ich an der Qualitätssicherung teilnehmen?

Die Erprobungsphase des QS-Verfahrens in Nordrhein-Westfalen beginnt am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2030.
Im Erprobungszeitraum sind zwei zweijährige Daten-Erfassungszeiträume vorgesehen: 2025 / 2026 und 2027 / 2028.

In diesem Zeitraum, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028, muss jede Indexbehandlung (Richtlinien-Psychotherapie als Kurz- oder Langzeittherapie gesetzlich versicherter Patienteninnen und Patienten, die zu Therapiebeginn mindestens 18 Jahre alt waren, im Einzelsetting), die ab dem 1. Januar 2025 beendet wird, dokumentiert werden.

Ich kann bzw. möchte nicht an der Qualitätssicherung teilnehmen. Was kann ich tun?

135a Absatz 1 SGB V legt fest, dass "die Leistungserbringer zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet" sind. 135a Abs. 2 SGB V legt fest, dass "Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren (...) verpflichtet [sind], sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern.

Wie wird der zusätzliche Aufwand für die Qualitätssicherung vergütet?

Es ist Aufgabe der Vertragspartner auf Landesebene, auf kollektivvertraglicher Basis über die Vergütung des durch die QS-Dokumentation entstehenden Aufwands zu verhandeln.

Wo kann ich Informationen zur QS-Dokumentation finden?

Umfassende Informationen zur QS-Dokumentation des geplanten Verfahrens QS ambulante Psychotherapie finden Sie im Abschlussbericht des IQTIG zur Entwicklung des Verfahrens.

Wie lange habe ich Zeit für die Dokumentation?

Das Öffnen eines Dokumentationsbogens in der Software erfolgt mit Beginn der Indexleistung, also der Eingabe der GOP für eine psychotherapeutische Einzeltherapie, um eine prozessbegleitende, zeitnahe Dokumentation zu gewährleisten. Mit Beendigung der Therapie, genauer gesagt mit Eingabe der GOP 88130 oder 88131, wird der Behandlungsfall dokumentations- und QS-pflichtig. Ein Abschluss und Export des Datensatzes erfolgt erst mit Erreichen der Auslösung der Dokumentationspflicht durch GOP 88130 oder 88131.

Sie als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut übermitteln die Daten des jeweils vorherigen Quartals bis zum 21. April (Quartal 1), 21. Juli (Quartal 2), 21. Oktober (Quartal 3) und 21. Januar (Quartal 4) an die für Sie zuständige Datenannahmestelle. Mit der Datenlieferung zum 21. Januar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden. Für die Daten des gesamten Erfassungsjahres besteht eine Korrekturfrist bis zum 7. Februar des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres.

Wie oft muss ich die Fragen beantworten?

Jede durch Sie erbrachte Indexbehandlung (Dokumentation der entsprechenden GOP) löst einen QS-Dokumentationsbogen aus, der mit Beendigung der Therapie, genauer gesagt mit Eingabe der GOP 88130 oder 88131, dokumentations- und QS-pflichtig wird.

Als Indexbehandlung wird eine Kurz- oder Langzeitpsychotherapie für erwachsene (mind. 18 Jahre) gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten nach einem gemäß PT-RL anerkannten Behandlungsverfahren in Einzeltherapie betrachtet

Wie gehe ich damit um, wenn einzelne Indikatoren nicht auf mich bzw. meine Patientin oder meinen Patienten zutreffen?

Das QS-Verfahren ist so konzipiert, dass zunächst jeder über den QS-Filter ausgelöste Dokumentationsbogen vollständig auszufüllen und nach regulärem Therapieende zu übermitteln ist. Nähere Informationen zu den Ein- und Ausschlusskriterien des vorläufigen QS-Filters zur prozessbegleitenden Auslösung des Dokumentationsbogens und zur Auslösung der Übermittlungspflicht finden Sie unter im Abschlussbericht des IQTIG zur Entwicklung des Verfahren QS Ambulante Psychotherapie.

Ich bin Psychoanalytikerin bz. Psychoanalytiker und wende keine standardisierten Instrumente bei meinen Patientinnen und Patienten an. Muss ich diese Indikatoren trotzdem erfüllen?

Die beiden Indikatoren zur patientenindividuellen Anwendung und Auswertung standardisierter Instrumente (QI 432515 und 432518) sind bei der Erbringung von analytischer Psychotherapie nicht auszufüllen.

Diese Selektion erfolgt automatisch durch Kodierung der GOP 35411, 35412 oder 35415 (analytische Psychotherapie als Kurzzeit- oder Langzeittherapie).

Was wird als standardisiertes Instrument anerkannt?

Das Qualitätsziel der beiden betreffenden Indikatoren sieht vor, dass dem Behandlungsfall angemessene psychodiagnostische Testverfahren und/oder ein standardisiertes/strukturiertes klinisches Interview durchgeführt und ausgewertet werden sollen.

Eine Eingrenzung der anzuwendenden Messinstrumente bzw. eine Vorgabe spezifischer Messinstrumente wird nicht vorgenommen.

Wie viele Indikatoren umfasst die fallbezogene QS-Dokumentation?

Die fallbezogene QS-Dokumentation umfasst neun Qualitätsindikatoren, die auf Prozesse der Versorgung abzielen (Prozessindikatoren).

Wie viele Datenfelder umfasst die fallbezogene Dokumentation?

Der Dokumentationsbogen für die fallbezogene QS-Dokumentation besteht aus 89 Datenfeldern, die zur Berechnung der neun Qualitätsindikatoren genutzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass 61 der 89 Datenfelder abhängige Datenfelder sind.

Hinzu kommen zwölf administrative Datenfelder, sodass sich maximal 101 Datenfelder ergeben, von denen viele automatisch befüllt werden.

Welche Software benötige ich für die Qualitätssicherung?

Gegenwärtig basieren alle QS-Verfahren hinsichtlich des genutzten Verfahrens zur Datenerfassung auf vom IQTIG erstellten Spezifikationen, die regelmäßig durch Softwarehersteller in ein IT-Produkt umgesetzt werden müssen.
Diese Dokumentationssoftware wird im Regelbetrieb eines QS-Verfahrens sowohl für die Datenerhebung als auch zur Selektion der für das jeweilige QS-Verfahren relevanten Behandlungsfälle (QS-Filter) beim Leistungserbringer benötigt.
Sie als Leistungserbringerin bzw. Leistungserbringer müssen sich seit dem 30. Juni 2020 verpflichtend an die Telematikinfrastruktur anbinden und elektronisch abrechnen (vorgegeben durch § 219b SGB V).

Dies geschieht mittels einer zur Abrechnung mit Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung geeigneten Software. Es ist daher empfehlenswert, wenn die Vorgaben zur Qualitätssicherung in diese Software integriert werden können. Das hat den Vorteil, dass Sie keine weiteren Softwareprodukte installieren müssen und ein bereits etablierter Kommunikationskanal genutzt werden kann.
Grundsätzlich steht es Ihnen frei, für welche Software Sie sich für Ihre Praxis entscheiden. Informationen und Hilfestellung dazu kann Ihnen Ihre Kassenärztliche Vereinigung bereitstellen. Informationen dazu finden Sie bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Woher weiß ich, ob ich alles korrekt dokumentiere?

Sie sind durch Ihre psychotherapeutische Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung dazu verpflichtet, die Dokumentation entsprechend der tatsächlich durchgeführten Behandlung auszufüllen. Gleichzeitig ist es empfehlenswert sich im Vorfeld zu erkundigen, welche Kriterien das IQTIG festgelegt hat, um die Qualitätsziele zu erreichen.
Sie erhalten mit dem Start der regionalen Erprobung am 1. Januar 2025 die Möglichkeit, über eine eigens zu diesem Zweck eingerichtete digitale Plattform Rückmeldung zu inhaltlichen und organisatorischen Verfahrensproblemen zu geben.

Zudem können Sie sich jederzeit mit ihren technischen Fragen und Anliegen an Ihren Software-Anbieter wenden.
Ab dem dritten Jahr der Erprobung (d.h. ab dem Jahr 2027) werden überdies bei zwei Prozent der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zufällige Stichprobenprüfungen zur Überprüfung der Dokumentationsqualität durchgeführt. Hierzu wird die fallbezogene Dokumentation zur Qualitätssicherung mit der psychotherapeutischen Dokumentation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer abgeglichen.

Wann und wie erfahre ich, wie ich mit meiner Behandlung abgeschnitten habe?

Im Verfahren QS ambulante Psychotherapie erstreckt sich ein Erfassungszeitraum (Zeitraum, in dem Daten erhoben und ausgewertet werden) über zwei Jahre (Erfassungsjahre). Eine während der Erprobung beendete Psychotherapie (Indexbehandlung) wird anhand des Datums ihrer Beendigung dem jeweiligen Erfassungszeitraum zugeordnet.
Sie erhalten nach Ablauf jedes zweijährigen Erfassungszeitraums einen Rückmeldebericht. Der Rückmeldebericht enthält ggf. die Feststellung der rechnerischen Auffälligkeit, aber noch keine qualitative Bewertung. Er unterliegt einer vorgegebenen einheitlichen Form und enthält mindestens die folgenden Informationen:

  • die Vollständigkeit und Vollzähligkeit der übermittelten Daten,
  • eine statistische Darstellung des Patientenkollektivs (sog. Basisauswertung),
  • Auswertungen der einzelnen Indikatoren und Kennzahlen mit Angabe der jeweiligen Grundgesamtheit sowie den entsprechenden Referenz- und Vertrauensbereichen
  • mit Bezug auf die vergangenen zwei Erfassungsjahre (Erfassungszeitraum), in denen die Indexbehandlung abgeschlossen wurde,
  • Verlaufsdarstellung der Indikatorergebnisse und Kennzahlergebnisse aus den beiden vorangegangenen Erfassungszeiträumen (mit Ausnahme von Ergebnissen der Patientenbefragung mit einer Anzahl gültiger Antworten < vier),
  • Auswertung der einzelnen Indikatoren und Kennzahlen je Leistungserbringerin und Leistungserbringer im Vergleich mit den Vergleichsgruppen (mit Ausnahme von Ergebnissen der Patientenbefragung mit einer Anzahl gültiger Antworten < vier),
  • Auflistung der Vorgangsnummern (nach Teil 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 der DeQS-Richtlinie), bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indikators nicht erreicht wird (mit Ausnahme der Indikatoren der Patientenbefragung)

Zusätzlich erhalten Sie in jedem zwischen den Rückmeldeberichten liegenden Jahr einen Zwischenbericht.
Die Zwischenberichte wechseln sich mit den Rückmeldeberichten jährlich ab: Nach dem ersten Erfassungsjahr des Erfassungszeitraums werden die Zwischenberichte erstellt, nach dem zweiten Erfassungsjahr des Erfassungszeitraums werden die Rückmeldeberichte erstellt.
Der Zwischenbericht basiert auf den Qualitätssicherungsdaten des jeweils vergangenen Erfassungsjahres (d.h. des jeweils ersten Erfassungsjahres im Erfassungszeitraum) und orientiert sich in Form und Inhalt an den Rückmeldeberichten. Er enthält die Indikatorergebnisse mit Referenzbereichen und die Kennzahlergebnisse, jedoch keine formale Auffälligkeitsfeststellung. Er enthält zusätzlich Angaben zu der Anzahl der übermittelten Datensätze und zur Anzahl der eingegangenen Fragebögen.

Patientenbefragung

Werde ich erfahren, welche meiner Patientinnen und Patienten an der Befragung teilgenommen und welche Angaben sie gemacht haben?

Nein. Die Patientenbefragung erfolgt anonym. Der Fragebogen wird in einem neutralen Briefumschlag an die Patientinnen und Patienten nach Hause geschickt und dort freiwillig ausgefüllt. Die Daten der Patientenbefragung werden nicht für einzelne Personen ausgewertet, sondern auf der Ebene aller Antworten der durch Sie behandelten Patientinnen und Patienten.

Ein Rückschluss auf einzelne Patientinnen und Patienten und deren Antworten ist somit ausgeschlossen.

Werden alle meine Patientinnen und Patienten befragt?

In die Patientenbefragung werden nur Patientinnen und Patienten einbezogen, die die Psychotherapie regulär beendet haben.
Zur Durchführung der Befragung der Patientinnen und Patienten wird quartalsweise eine Zufallsstichprobe auf Basis der von Ihnen beendeten Indexbehandlungen (während eines Erfassungszeitraums beendete Psychotherapien) gezogen. Die Stichprobenziehung erfolgt jeweils am 30. Tag des Monats nach Quartalsende (30. April, 30. Juli, 30. Oktober, 30. Januar) bzw. am nächsten darauffolgenden Werktag aus der Grundgesamtheit Ihrer Patientinnen und Patienten, die im Vorquartal eine Indexbehandlung beendet haben.

Bezogen auf das gesamte Erfassungsjahr sind mindestens 200 Patientinnen und Patienten in die Stichprobe einzubeziehen bzw. für die Befragung auszuwählen (Stichprobenumfang). Behandeln Sie weniger als 200 Patientinnen und Patienten jährlich, geschätzt anhand der Qualitätssicherungsdaten des Vorjahres, ist eine Vollerhebung durchzuführen, d.h. dass jede Ihrer Patientinnen und Patienten in die Befragung einzubeziehen wäre.
Dieses Vorgehen soll die Anonymität der an der Befragung teilnehmenden Patientinnen und Patienten sicherstellen.

Wird berücksichtigt, dass gewisse Störungsbilder die Teilnahme betroffener Patientinnen und Patienten an der Patientenbefragung unmöglich machen?

Bei der Entwicklung wurde geprüft, ob der Fragebogen diagnoseunabhängig beantwortbar ist. Dies ist nach aktuellem Entwicklungsstand gegeben.

Die Teilnahme an der Patientenbefragung ist freiwillig. Insofern ist die Möglichkeit der Nicht-Teilnahme gegeben.

Wie kann bzw. soll ich meine Patientinnen und Patienten über das geplante QS-Verfahren informieren?

Sobald der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Januar 2024 zum Verfahren QS ambulante Psychotherapie im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, müssen Sie Ihre Patientinnen und Patienten entsprechend informieren. Der G-BA hat dazu am 21. März 2024 eine Patienteninformation veröffentlicht, die Sie bei der Information Ihrer Patientinnen und Patienten unterstützen soll.

Das IQTIG wird ebenfalls in Kürze Informationsmaterial zur Verfügung stellen.

Wo kann ich den Fragebogen für die Patientinnen und Patienten finden?

Der Patientenfragebogen ist in der aktuellen Version noch nicht öffentlich zugänglich. Der zugehörige Abschlussbericht bzw. der Beschluss der Spezifikationsempfehlungen muss zunächst durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Veröffentlichung freigegeben werden.

Regionalkonferenzen

Ist die Teilnahme an der Regionalkonferenz verpflichtend?

Nein. Die Teilnahme ist freiwillig. Die auf der Konferenz präsentierten Beiträge und Informationen werden im Nachgang der Veranstaltung bereitgestellt.

Ich kann nicht an der Regionalkonferenz teilnehmen. Wird es weitere Termine in diesem Jahr geben?

Nein. Im Jahr 2024 wird es keine weiteren Termine geben. Die Regionalkonferenz wird während der sechsjährigen Erprobungsphase jährlich abgehalten.

Ich kann nicht an der Regionalkonferenz teilnehmen. Wie kann ich anderweitig die notwendigen Informationen erhalten?

Die auf der Konferenz präsentierten Beiträge und Informationen werden im Nachgang der Veranstaltung bereitgestellt. Möglichkeiten einer Aufzeichnung der beiden Veranstaltungsnachmittage werden derzeit geprüft, so dass die Option besteht diese auch im Nachgang anzuhören.

Die Termine der Regionalkonfeenz fallen in meine reguläre Arbeitszeit, in der ich Patientinnen und Patienten behandle. Wird es einen monetären Ausgleich für den entstehenden Verdienstausfall geben?

Nein. Ein monetärer Ausgleich für die Teilnahme an der Regionalkonferenz ist nicht vorgesehen. Die auf der Konferenz präsentierten Beiträge und Informationen werden im Nachgang der Veranstaltung bereitgestellt.

Wird es Fortbildungspunkte für die Veranstaltung geben?

Die Möglichkeiten, die Regionalkonferenz als Fortbildungsveranstaltung akkreditieren zu lassen, werden derzeit geprüft.

Wie bzw. wo kann ich mich zur Regionalkonferenz anmelden bzw. registrieren?

Eine Anmeldung ist zurzeit noch nicht möglich. Informationen zur Anmeldung, die Einwahldaten zur Konferenz sowie die Tagesordnung werden wir bzw. wird Ihre Kassenärztliche Vereinigung (KV) Ihnen rechtzeitig zur Verfügung stellen.

Das IQTIG erarbeitet derzeit die Registrierungsmöglichkeiten. Sie werden rechtzeitig vor der Regionalkonferenz entsprechend informiert.

Wie bzw. wo kann ich mich über die Regionalkonferenz informieren?

Das IQTIG informiert auf seiner Website umfangreich über den atuellen Stand der Regionalkonferenz im September 2024.

Gerne können Sie sich mit Ihren Fragen und Anliegen an das IQTIG wenden: psychotherapie(at)iqtig.org.