FAQ: Ambulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter

Allgemein

Wie wird kenntlich gemacht, ob es sich um ein reguläres Therapieende oder einen Therapieabbruch handelt?

Der Dokumentationsbogen enthält ein Datenfeld, in dem der Grund für die Beendigung der Richtlinientherapie angegeben werden muss.

Was passiert denn, wenn die Patientin oder der Patient die Therapeutin oder den Therapeuten wechselt? Wer ist in dem Fall verantwortlich für die QS-Dokumentation der Behandlung?

Jede Therapeutin oder jeder Therapeut ist für die Behandlung und Behandlungsdokumentation zuständig, die sie oder er selbst geleistet hat. Nimmt eine Patientin oder ein Patient die Behandlung bei einer anderen Psychotherapeutin oder einem anderen Psychotherapeuten wieder auf, ist durch diese oder diesen eine neue Dokumentation für die externe Qualitätssicherung anzufertigen.

Eine Übernahme der Dokumentation ist ausgeschlossen.

Wie funktioniert die Qualitätssicherung bei angestellten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einer Praxis?

Der Praxisinhaber oder die Praxisinhaberin trägt die Endverantwortung und ist als Leistungserbringer im Sinne der QS zur Dokumentation und Übermittlung der Daten verpflichtet.

Wenn ich eine Psychotherapie zunächst als Einzeltherapie beantrage und diese dann im späteren Verlauf in eine Kombinationsbehandlung mit Gruppentherapie umgewandelt wird, geht diese Behandlung dann in die Ergebnisbewertung ein?

In diesem Falle ist ein verkürzter Bogen zu dokumentieren und zu übermitteln. Der Fall geht nicht ein in die Ergebnisbewertung ein.

Ich kann bzw. möchte nicht an der Qualitätssicherung teilnehmen. Was kann ich tun?

135a Absatz 1 SGB V legt fest, dass „die Leistungserbringer zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet" sind. § 135a Abs. 2 Satz 1 SGB V legt fest, dass „Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren (...) verpflichtet [sind], sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern“.

Sind Akutbehandlungen in das QS-Verfahren eingeschlossen?

Wenn die Patientin oder der Patient ausschließlich eine Akutbehandlung erhalten hat fließt der Fall nicht in die Qualitätssicherung ein. Wenn sich jedoch an die Akutbehandlung eine Kurzzeittherapie 2 anschließt, ist die Behandlung Teil der Qualitätssicherung und es besteht die Pflicht zur QS-Dokumentation.

Wozu dient die gesetzliche QS in Abgrenzung zu den bereits bestehenden internen QS-Maßnahmen in der Psychotherapie?

Der Gesetzgeber sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Qualität der Gesundheitsversorgung in Deutschland zu messen und zu verbessern. Zu diesen Maßnahmen gehört unter anderem die Messung und Veröffentlichung der Versorgungsqualität mit Qualitätsindikatoren.
Mit dem Verfahren QS ambulante Psychotherapie werden die folgenden Ziele verfolgt:

a) Förderung der Behandlungsqualität (Prozess- und Ergebnisqualität) in Bezug auf Kurz- und Langzeitpsychotherapien nach Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL)
b) Verbesserung der patientenorientierten Kommunikation
c) Förderung der Transparenz über die Behandlungsqualität bei Kurz- und Langzeitpsychotherapien
d) Stärkung der Partizipation von Patientinnen und Patienten

Muss ich an dem QS-Verfahren teilnehmen?

135a Abs. 2 Satz 1 SGB V legt fest, "dass Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren (...) verpflichtet [sind], sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern". In Bezug auf das QS-Verfahren QS ambulante Psychotherapie sind dies alle ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in Praxen und MVZ, die Psychotherapie gemäß der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Verbindung mit der Psychotherapie-Vereinbarung für gesetzlich versicherte Erwachsene, die bei Therapiebeginn mindestens 18 Jahre alt waren, erbringen.

Dabei in das Verfahren eingeschlossen sind Kurz- und Langzeittherapien im Einzelsetting.

Wie viele Indikatoren umfasst das QS-Verfahren?

Das QS-Verfahren umfasst 18 Qualitätsindikatoren und eine Indexkennzahl (diese setzt sich aus drei Qualitätsindikatoren zusammen). Sie decken den gesamten Behandlungsverlauf ab und basieren auf der Dokumentation der Leistungserbringer (neun Qualitätsindikatoren) und, zur Einbindung der Patientenperspektive, auf einer Patientenbefragung (9 Qualitätsindikatoren und Indexkennzahl).

Was sind Rechenregeln?

Rechenregeln geben Auskunft darüber, wie die Qualitätsindikatoren und Kennzahlen genau berechnet werden. Sie beinhalten u. a. die zugrundeliegenden Datenfelder und Items, Referenzbereiche, etwaige Risikoadjustierungsvariablen sowie Hinweise zur Berechnung der Risikoadjustierung, Informationen über den Indikatortyp (z. B. Prozessindikator oder Ergebnisindikator) und die Quelle (z. B. fallbezogene Dokumentation oder Patientenbefragung).
Bei den Indikatoren der fallbezogenen Dokumentation werden in den Rechenregeln Zähler und Nenner festgelegt. Bei den Indikatoren der Patientenbefragung gibt die Rechenregel an, aus welchen Merkmalen der Indikator gebildet wird.
Die Rechenregeln können Ihnen somit als eine Art ausführlicher Steckbrief zu jedem Indikator dienen und später als Grundlage, um Ihre Ergebnisse gut nachvollziehen zu können.

Unterschieden werden prospektive und endgültige Rechenregeln, die beide vom G-BA beschlossen werden.
Prospektive Rechenregeln werden in der Regel in der ersten Jahreshälfte vor dem Erfassungsjahr veröffentlicht. Endgültige Rechenregeln werden nach Ablauf des Erfassungsjahres veröffentlicht und bilden dann die exakte Beschreibung der Berechnung der Qualitätsindikatoren inklusive der RR-Syntax (R-Code).
Die Unterschiede zwischen prospektiven und endgültigen Rechenregeln dürfen nur geringfügig sein.

Das neue QS-Verfahren soll das aktuelle Gutachterverfahren ersetzen, welches bisher bestimmt, ob und wie viele therapeutische Sitzungen bewilligt werden. Wie soll in dem neuen QS-Verfahren bestimmt werden, wie viele Sitzungen bewilligt werden?

Inwiefern das QS-Verfahren zukünftig das bestehende Gutachterverfahren ersetzen wird, ist aus Sicht des IQTIG zum aktuellen Zeitpunkt nicht klar. Fest steht, dass die gesetzliche QS nicht die Funktion einer nachträglichen Wirtschaftlichkeitsprüfung haben wird.

Wann soll das Gutachterverfahren abgeschafft werden?

Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 wurden die bislang bestehenden Regelungen bezüglich des Antrags- und Gutachterverfahrens geändert.
Laut § 92 Absatz 6a SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss „sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat".

Mit einem Wegfall des Gutachterverfahrens ist vor Einführung des QS-Verfahrens in den bundesweiten Regelbetrieb nicht zu rechnen.

Wie wird der zusätzliche Aufwand für die Qualitätssicherung vergütet?

Es ist Aufgabe der Vertragspartner auf Landesebene, auf kollektivvertraglicher Basis über die Vergütung des durch die QS-Dokumentation entstehenden Aufwands zu verhandeln.

Datenflüsse und Datenschutz

Wo gelangen die von mir übermittelten Daten hin und was passiert mit ihnen?

Sie als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut übermitteln die von Ihnen dokumentierten fallbezogenen QS-Daten an die für Sie zuständige Datenannahmestelle (DAS-KV), also entsprechend der Zugehörigkeit Ihres Kassensitzes an die KV Nordrhein oder die KV Westfalen-Lippe.
Die Datenannahmestelle prüft die Daten, ersetzt die leistungserbringeridentifizierenden Daten durch ein Leistungserbringerpseudonym und leitet sie schließlich an die Bundesauswertungsstelle (IQTIG), die für die Auswertung der QS-Daten zuständig ist, weiter.
Bezüglich der Patientenbefragung übermitteln Sie als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut die zum Zweck der Patientenbefragungen erhobenen Daten aller Patientinnen und Patienten, die im vorangegangenen Quartal die Psychotherapie beendet haben, an die zuständige Datenannahmestelle (DAS-KV). Dort werden die Daten geprüft und pseudonymisiert (leistungserbringeridentifizierende Daten).

Anschließend leitet die Datenannahmestelle die Daten (patientenspezifische Daten und Leistungserbringerpseudonym) unverzüglich an die Versendestelle, von wo aus die Fragebögen an die Patientinnen und Patienten verschickt werden. Eine anschauliche, allgemeine Grafik zum Datenflussmodell gemäß der "Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung“ (DeQS-RL) (nicht verfahrensspezifisch) finden Sie auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Informationen zu den Partnern des IQTIG auf Landesebene finden Sie hier.

Welche personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten werden erhoben?

Für die Durchführung der Patientenbefragung sind folgende Daten durch Sie zunächst an die für Sie zuständige Datenannahmestelle (KV) zu übermitteln: Vorname, Nachname, Titel, Geschlecht und Geburtsjahr.
Für die Patientenbefragung werden zudem die Adressdaten der jeweiligen Patientinnen und Patienten benötigt, um ihnen den Fragebogen zuschicken zu können. Die Datenannahmestelle hat keine Einsicht in die patientenspezifischen Daten, d. h. die Adressdaten oder die medizinischen Daten. Diese werden derart verschlüsselt, dass ausschließlich die Versendestelle diese Daten entschlüsseln und verarbeiten kann.

Sie als Behandlerin bzw. Behandler sind laut § 135a und § 299 Absatz 4 SGB V dazu verpflichtet, die jeweiligen Adressdaten an eine externe Stelle (Versendestelle) zu übermitteln, welche die Fragebögen an die Patientinnen und Patienten verschickt. Die Spezifikationsempfehlungen des IQTIG sehen vor, dass die Felder der Adressdaten aus der Versichertenkarte ausgelesen werden können, sofern die Softwareprodukte dies zulassen und müssen somit nicht händisch dokumentiert werden.

Wie lange werden die personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten gespeichert?

Die Adressdaten und medizinischen Daten können gemäß § 299 Absatz 4 SGB V bis zu 24 Monate gespeichert werden, wenn es der Zweck erfordert.

Üblicherweise werden die Adressdaten sechs Monate nach Versand der Fragebögen gelöscht.

Erprobung des QS-Verfahrens

Wer muss an der Erprobung des Verfahrens teilnehmen?

Alle ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Nordrhein-Westfalen, die in der vertragsärztlichen Versorgung ambulante Einzel-Psychotherapie (gemäß Psychotherapie-Richtlinie des G-BA in Verbindung mit der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (PT-V)) bei gesetzlich krankenversicherten erwachsenen Patientinnen und Patienten (zu Therapiebeginn mindestens 18 Jahre alt) erbringen, sind in der regionalen Erprobung des QS-Verfahrens zur Datenerhebung und -übermittlung verpflichtet.

Muss ich an der Erprobung des Verfahrens teilnehmen?

Ja. Als ärztliche oder Psychologische Psychotherapeutin bzw. als ärztlicher oder Psychologischer Psychotherapeut in Nordrhein-Westfalen, die bzw. der in der vertragsärztlichen Versorgung ambulante Einzel-Psychotherapie gemäß Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in Verbindung mit der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (PT-V) bei gesetzlich krankenversicherten erwachsenen Patientinnen und Patienten erbringt, sind Sie im Rahmen der regionalen Erprobung des QS-Verfahrens zur Datenerhebung und -übermittlung verpflichtet.

Wozu dient die Erprobung des QS-Verfahrens in Nordrhein-Westfalen?

Die Erprobung des Verfahrens QS ambulante Psychotherapie ist notwendig, um einerseits die Strukturen und Prozesse des QS-Verfahrens angesichts der im Vergleich mit anderen Verfahren sehr hohen Anzahl von beteiligten Leistungserbringern zu erproben.
Andererseits soll eine Verbesserung der Evidenz untersucht werden und, ob sich die Indikatoren selbst dazu eignen, Qualitätsdefizite und Ansatzpunkte für Maßnahmen zur Verbesserung der Behandlungsqualität (nach Teil 1 § 17 der DeQS-Richtlinie) aufzuzeigen.

Durch Ihre Teilnahme an der Erprobung tragen Sie daher maßgeblich zur Verbesserung des Verfahrens bei.

Welche Fälle werden für die Qualitätsmessung (meine Ergebnisse) konkret berücksichtigt?

Für die Qualitätsmessung werden alle Patientinnen und Patienten berücksichtigt, die

  • eine Richtlinientherapie am 1. September 2024 oder später begonnen und
  • diese am 1. Januar 2025 oder danach beendet haben.

Anhaltspunkt für den 01.09.2024 ist die Beschlussveröffentlichung bzw. das Inkrafttreten der "Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung." (DeQS-RL).

Für Patientinnen und Patienten die ihre Therapie vor dem 1. September 2024 begonnen haben und am 1. Januar 2025 oder später abschließen, muss ein verkürzter Bogen dokumentiert werden. Diese Fälle werden jedoch nicht Grundlage der Qualitätsmessung.
Patientinnen und Patienten, die vor dem 1. Januar 2025 eine Therapie beenden, werden im QS-Verfahren nicht berücksichtigt. Sie müssen diese Differenzierung, wann für welchen Fall was zu dokumentieren ist, nicht selbst vornehmen. Dies ist Teil der QS-Software.

Wird es bereits während der Erprobungsphase Sanktionen für schlechte Ergebnisse geben?

Die ersten beiden Erprobungsjahre (1. Erfassungszeitraum) dienen vor allem der Implementierung und Prüfung der Datenerhebung, Datenübermittlung und Datenverarbeitung und der Erprobung der Abläufe der Patientenbefragung.
Ab dem dritten Jahr der Erprobung werden im Falle von rechnerisch auffälligen Indikatorergebnissen Stellungnahmeverfahren durchgeführt.

Maßnahmen nach § 17 Absatz 3 der DeQS-Richtlinie können für Ergebnisse ab dem ersten Erfassungszeitraum empfohlen werden.
Vergütungsabschläge werden mindestens für die Dauer des ersten Erfassungszeitraums der Erprobung nicht erhoben. 

Wird es bereits während der Erprobungsphase Vergütungsabschläge geben?

Vergütungsabschläge werden mindestens für die Dauer des ersten Erfassungszeitraums der Erprobung nicht erhoben.

Was passiert, wenn ich mit Beginn der Erprobung in Rente gehe oder aus anderen Gründen meine Berufstätigkeit aufgebe? Muss ich bis dahin trotzdem an der QS teilnehmen?

Solange Sie in der vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut tätig sind, sind Sie zur Teilnahme an der Qualitätssicherung verpflichtet.

Was ist der Unterschied zwischen dem Erfassungszeitraum und dem Erprobungszeitraum?

Der Erprobungszeitraum umfasst insgesamt sechs Jahre. Er beginnt am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2030. Innerhalb des Erprobungszeitraums liegen zwei zweijährige Erfassungszeiträume, 2025/2026 und 2027/2028.

Demnach werden über vier Jahre Daten zum Zwecke der Verfahrenserprobung erfasst.

Fallbezogene QS-Dokumentation

Wo kann ich Informationen zur QS-Dokumentation finden?

Umfassende Informationen zur QS-Dokumentation des Verfahrens QS ambulante Psychotherapie finden Sie in den aktuell veröffentlichten Spezifikationsdokumenten des IQTIG.

Wie lange habe ich Zeit für die Dokumentation?

Durch die Eingabe der Pseudo-GOP 88130 oder 88131 für das Therapieende erfolgt die Auslösung des QS-Dokumentationsbogens. In Abhängigkeit von der Software ist eine therapiebegleitende Dokumentation grundsätzlich möglich. Ein Abschluss und Export des Datensatzes erfolgt erst mit Erreichen der Auslösung der Dokumentationspflicht durch GOP 88130 oder 88131.
Sie als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut übermitteln die Daten quartalsweise bis zum 21. April (Quartal 1), 21. Juli (Quartal 2), 21. Oktober (Quartal 3) und 21. Januar (Quartal 4) an die für Sie zuständige Datenannahmestelle.

Mit der Datenlieferung zum 21. Januar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.
Für die fallbezogene Dokumentation besteht eine Korrekturfrist für die Daten des gesamten Erfassungsjahres bis zum 7. Februar des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres.
Für die Daten zur Patientenbefragung besteht eine Frist für Korrekturen bis zu 7 Tage nach jeweiliger quartalsweiser Datenlieferung.

Wie oft muss ich Daten für die Qualitätssicherung dokumentieren?

Die Erprobungsphase des QS-Verfahrens beginnt am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2030. Sie umfasst zwei zweijährige Datenerfassungszeiträume – 2025/2026 und 2027/2028.
Für jede durch Sie erbrachte Indexbehandlung, die in einem Datenerfassungszeitraum beendet wurde, müssen Daten für die Qualitätssicherung dokumentiert und übermittelt werden. Als Indexbehandlung wird eine Kurz- oder Langzeitpsychotherapie für erwachsene (zu Therapiebeginn mind. 18 Jahre alt) gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten nach einem gemäß PT-RL anerkannten Behandlungsverfahren in Einzeltherapie betrachtet.

Das dokumentierte Datum des Therapieendes ist maßgeblich für die Zuordnung einer Indexbehandlung zum jeweiligen Erfassungszeitraum.
In die Ergebnismessung fließen Therapien ein, die ab dem 1. September 2024 begonnen wurden und ab dem 1. Januar 2025 beendet werden.

Wie gehe ich damit um, wenn einzelne Indikatoren nicht auf mich bzw. meine Patientin oder meinen Patienten zutreffen?

Das QS-Verfahren ist auftragsgemäß so konzipiert, dass es diagnose- und therapieverfahrensunabhängig angewandt werden kann. Damit ist zunächst jeder ausgelöste Dokumentationsbogen vollständig auszufüllen und nach regulärem Therapieende zu übermitteln.

Nähere Informationen zu den Ein- und Ausschlusskriterien des QS-Filters zur prozessbegleitenden Auslösung des Dokumentationsbogens und zur Auslösung der Übermittlungspflicht finden Sie in den aktuell veröffentlichten Spezifikationsdokumenten des IQTIG.

Ich bin Psychoanalytikerin bz. Psychoanalytiker und wende keine standardisierten Instrumente bei meinen Patientinnen und Patienten an. Muss ich diese Indikatoren trotzdem erfüllen?

Die beiden Indikatoren zur patientenindividuellen Anwendung und Auswertung standardisierter Instrumente (QI 432515 und 432518) sind bei der Erbringung von analytischer Psychotherapie nicht auszufüllen.

Diese Selektion erfolgt durch Ihre Software automatisch durch Kodierung der GOP 35411, 35412 oder 35415 (analytische Psychotherapie als Kurzzeit- oder Langzeittherapie).

Was wird als standardisiertes Instrument anerkannt?

Das Qualitätsziel der beiden betreffenden Indikatoren sieht vor, dass dem Behandlungsfall angemessene psychodiagnostische Testverfahren und/oder standardisierte/strukturierte klinische Interviews durchgeführt und ausgewertet werden sollen.

Eine Eingrenzung der anzuwendenden Messinstrumente bzw. eine Vorgabe spezifischer Messinstrumente wird nicht vorgenommen.

Wie viele Indikatoren umfasst die fallbezogene QS-Dokumentation?

Das QS-Verfahren umfasst 18 Qualitätsindikatoren und 1 Indexkennzahl, die aus sich aus drei Qualitätsindikatoren zusammensetzt. Sie decken den gesamten Behandlungsverlauf ab und basieren einerseits auf der Dokumentation der Leistungserbringer (neun Qualitätsindikatoren).

Anderseits enthalten sie zur Einbindung der Patientenperspektive, eine Patientenbefragung (neun Qualitätsindikatoren und Indexkennzahl).

Wie viele Datenfelder umfasst die fallbezogene Dokumentation?

Der Dokumentationsbogen für die fallbezogene QS-Dokumentation besteht aus 89 Datenfeldern, die zur Berechnung der neun Qualitätsindikatoren genutzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass 61 der 89 Datenfelder abhängige Datenfelder sind.

Hinzu kommen zwölf administrative Datenfelder, sodass sich maximal 101 Datenfelder ergeben, von denen viele automatisch befüllt werden. Die Gesamtzahl der auszufüllenden Datenfelder ist maßgeblich abhängig vom individuellen Behandlungsfall.

Welche Software benötige ich für die Qualitätssicherung?

Gegenwärtig basieren alle QS-Verfahren hinsichtlich des genutzten Verfahrens zur Datenerfassung auf vom IQTIG erstellten Spezifikationen, die regelmäßig durch Softwarehersteller in ein IT-Produkt umgesetzt werden müssen.
Diese Dokumentationssoftware wird im Regelbetrieb eines QS-Verfahrens sowohl für die Datenerhebung als auch zur Selektion der für das jeweilige QS-Verfahren relevanten Behandlungsfälle (QS-Filter) beim Leistungserbringer benötigt.
Sie als Leistungserbringer müssen sich seit dem 30. Juni 2020 verpflichtend an die Telematikinfrastruktur anbinden und elektronisch abrechnen (vorgegeben durch § 219b SGB V). Dies geschieht mittels einer zur Abrechnung mit Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung geeigneten Software.

Es ist daher empfehlenswert, die Vorgaben zur Qualitätssicherung in diese Software zu integrieren. Das hat den Vorteil, dass Sie keine weiteren Softwareprodukte installieren müssen und ein bereits etablierter Kommunikationskanal genutzt werden kann.
Grundsätzlich steht es Ihnen frei, für welche Software Sie sich für Ihre Praxis entscheiden. Informationen und Hilfestellung dazu kann Ihnen Ihre Kassenärztliche Vereinigung bereitstellen. Informationen dazu finden Sie bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Informationen zur Umsetzung einer IQTIG-Software finden Sie hier.

Welche Instanz prüft die Konformität der QS-Software zu vorgegebenen Spezifikationen?

Es gibt, anders als häufig im vertragsärztlichen Bereich, keine Instanz, die die Konformität der QS-Software mit den vom IQTIG erstellten Spezifikationen überprüft. Die Softwareanbieter sind verpflichtet, ihre Produkte spezifikationskonform zu entwickeln und erfahrungsgemäß ist dies stets der Fall.

Woher weiß ich, ob ich alles korrekt dokumentiere?

Es wird Ihnen durch Ihre QS-Software vorgegeben, wie Sie die QS-Dokumentation zu leisten haben. Bei technischen Fragen zu Funktionen der QS-Software können Sie sich an Ihren PVS-/Softwareanbieter wenden.

Zudem erhalten mit dem Start der regionalen Erprobung die Möglichkeit, über eine eigens zu diesem Zweck einzurichtende digitale Plattform Fragen und Rückmeldungen zu inhaltlichen und organisatorischen Verfahrensproblemen zu übermitteln

Wann und wie erfahre ich, wie ich mit meiner Behandlung abgeschnitten habe?

Im Verfahren QS ambulante Psychotherapie erstreckt sich ein Erfassungszeitraum (Zeitraum, in dem Daten erhoben und ausgewertet werden) über zwei Jahre (Erfassungsjahre). Eine während der Erprobung beendete Psychotherapie (Indexbehandlung) wird anhand des Datums ihrer Beendigung dem jeweiligen Erfassungszeitraum zugeordnet.
Sie erhalten nach Ablauf jedes zweijährigen Erfassungszeitraums einen Rückmeldebericht. Der Rückmeldebericht enthält ggf. die Feststellung der rechnerischen Auffälligkeit, aber noch keine qualitative Bewertung. Er unterliegt einer vorgegebenen einheitlichen Form und enthält mindestens die folgenden Informationen:

  • die Vollständigkeit und Vollzähligkeit der übermittelten Daten,
  • eine statistische Darstellung des Patientenkollektivs (sog. Basisauswertung),
  • Auswertungen der einzelnen Indikatoren und Kennzahlen mit Angabe der jeweiligen Grundgesamtheit sowie den entsprechenden Referenz- und Vertrauensbereichen
  • mit Bezug auf die vergangenen zwei Erfassungsjahre (Erfassungszeitraum), in denen die Indexbehandlung abgeschlossen wurde,
  • Verlaufsdarstellung der Indikatorergebnisse und Kennzahlergebnisse aus den beiden vorangegangenen Erfassungszeiträumen (mit Ausnahme von Ergebnissen der Patientenbefragung mit einer Anzahl gültiger Antworten < vier),
  • Auswertung der einzelnen Indikatoren und Kennzahlen je Leistungserbringer im Vergleich mit den Vergleichsgruppen (mit Ausnahme von Ergebnissen der Patientenbefragung mit einer Anzahl gültiger Antworten < vier),
  • Auflistung der Vorgangsnummern (nach Teil 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 der DeQS-Richtlinie), bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indikators nicht erreicht wird (mit Ausnahme der Indikatoren der Patientenbefragung)

Zusätzlich erhalten Sie in jedem zwischen den Rückmeldeberichten liegenden Jahr einen Zwischenbericht.
Die Zwischenberichte wechseln sich mit den Rückmeldeberichten jährlich ab: Nach dem ersten Erfassungsjahr des Erfassungszeitraums werden die Zwischenberichte erstellt, nach dem zweiten Erfassungsjahr des Erfassungszeitraums werden die Rückmeldeberichte erstellt.
Der Zwischenbericht basiert auf den Qualitätssicherungsdaten des jeweils vergangenen Erfassungsjahres (d.h. des jeweils ersten Erfassungsjahres im Erfassungszeitraum) und orientiert sich in Form und Inhalt an den Rückmeldeberichten. Er enthält die Indikatorergebnisse mit Referenzbereichen und die Kennzahlergebnisse, jedoch keine formale Auffälligkeitsfeststellung. Er enthält zusätzlich Angaben zu der Anzahl der übermittelten Datensätze und zur Anzahl der eingegangenen Fragebögen.

Patientenbefragung

Was passiert, wenn Patientinnen und Patienten nicht an der Patientenbefragung teilnehmen möchten?

Der verpflichtenden Dokumentation und Übermittlung der Daten durch die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Patientinnen und Patienten nicht widersprechen. Ihnen wird aufgrund der übermittelten Adressdaten zunächst ein Fragebogen zugesandt. Die eigentliche Teilnahme an der Patientenbefragung geschieht dagegen auf freiwilliger Basis.

Patientinnen und Patienten, die nicht an der Befragung teilnehmen möchten, lassen die Fragen unbeantwortet und schicken den Fragebogen nicht zurück. Über die Kontaktstelle Patientenbefragung können Patientinnen und Patienten anhand ihrer Fragebogen-ID das Erinnerungsverfahren einstellen lassen und werden daraufhin nicht erneut angeschrieben.

Wie ist sichergestellt, dass nicht nur die Patientinnen und Patienten mit schlechten Erfahrungen an der Patientenbefragung teilnehmen?

Grundsätzlich hat das IQTIG keine Anhaltspunkte dafür, dass nur die Patientinnen und Patienten einen Fragenbogen zurückschicken, die nur sehr gute oder nur sehr schlechte Erfahrungen haben. Das zeigen die Entwicklungserfahrungen in allen Standard-Pretests und alle Erkenntnisse, die dem IQTIG aus Studien vorliegen.

Läge ein solcher Bias vor, dann nicht für eine einzelne Praxis, sondern es wären alle teilnehmenden Praxen betroffen. Durch verteilungsbasierte Referenzbereiche wäre eine faire Bewertung gewährleistet.

Handelt es sich bei der Versendestelle um eine Unterabteilung des IQTIG oder ein unabhängiges Unternehmen?

Bei der Versendestelle Patientenbefragung handelt es sich um einen unabhängigen Dienstleister, der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beauftragt wurde.

Die Versendestelle unterliegt nicht der Kontrolle des IQTIG und das IQTIG ist verpflichtet, die Versendestelle als Verfahrensakteur in den Datenflussprozess einzubeziehen.

Warum müssen die Adressaten der Patientinnen und Patienten von den Psychotherapeutinnen und -therapeuten übermittelt werden? Kann dies nicht durch die Krankenkassen erfolgen?

Die Adressdaten können nur von den Psychotherapeutinnen und -therapeuten übermittelt werden, weil die Krankenkassen keine Information darüber haben, ob die Patientin oder der Patient in das QS-Verfahren eingeschlossen wurde.

Die Information liegt ausschließlich der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten vor, weshalb die Übermittlung über sie erfolgen muss.

Ist anhand der Versandunterlagen erkennbar, dass die Patientin bzw. der Patient eine Psychotherapie gemacht hat?

Nein. Der Fragebogen und die Versandunterlagen der Versendestelle sind neutral gehalten. Es handelt sich um einen weißen Briefumschlag mit einem Adressfeldfenster und es ist sichergestellt, dass auch der Betreff im Anschreiben weit genug unten steht, dass dieser nicht aus Versehen bei Verrutschen des Schreibens im Umschlag zu erkennen ist.

Im Adressfeld ist lediglich die Versendestelle benannt, wodurch kein Bezug zu einer Therapie oder zu einer anderen Qualitätssicherungsmaßnahme möglich ist. Dies betrifft auch das erste Erinnerungsverfahren.

Erhalten Patientinnen und Patienten bei Therapieabbruch einen Fragebogen?

Nein. Im Falle des Therapieabbruchs werden die Adressdaten bei den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht dokumentiert. Nur im Falle der regulären Therapiebeendigung mit oder ohne Rezidivprophylaxe werden die Adressdaten dokumentiert und für diese Patientinnen und Patienten wird ein Fragebogen verschickt.

Die Befragung der Patientinnen und Patienten, die die Therapie abgebrochen oder frühzeitig beendet haben, befindet sich derzeit in der Entwicklung.

Gibt es den Patientenfragebogen auch in leichter Sprache?

Nein, bislang nicht. Es ist damit zu rechnen, dass ab dem nächsten Jahr die Barrierefreiheit und auch die Übersetzung des Fragebogens in andere Sprachen durch den G-BA beauftragt werden wird.

 

Wo kann ich den Fragebogen für die Patientinnen und Patienten finden?

Den aktualisierten Fragebogen finden Sie hier. Das IQTIG hat im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) die diagnose- und therapieformübergreifende Patientenbefragung für das Verfahren QS ambulante Psychotherapie überarbeitet.
Die auf Basis der Patientenbefragung entwickelten und im Zuge der Überarbeitung teilweise angepassten Qualitätsindikatoren fokussieren Themen, die für Patientinnen und Patienten unmittelbar relevant sind und von ihnen selbst am besten beurteilt werden können.

Die empfohlenen neun Qualitätsindikatoren der Patientenbefragung tragen als integraler Bestandteil des Verfahrens dazu bei, die Versorgungsqualität der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung – gemäß Psychotherapie-Richtlinie des G-BA – zu beurteilen und zu fördern.

Wie viele Fragen umfasst die Patientenbefragung?

Der Patientenfragebogen umfasst 43 Fragen, sogenannte Items.

Wie viele Indikatoren umfasst die Patientenbefragung?

Die Patientenbefragung umfasst neun Qualitätsindikatoren und eine Indexkennzahl, die Prozesse und Ergebnisse der Versorgung adressieren (Prozess- und Ergebnisindikatoren).

Werde ich erfahren, welche meiner Patientinnen und Patienten an der Befragung teilgenommen und welche Angaben sie gemacht haben?

Nein. Die Patientenbefragung erfolgt anonym. Der Fragebogen wird in einem neutralen Briefumschlag an die Patientinnen und Patienten nach Hause geschickt und dort freiwillig ausgefüllt. Die Daten der Patientenbefragung werden nicht für einzelne Personen ausgewertet, sondern auf der Ebene aller Antworten der durch Sie behandelten Patientinnen und Patienten.

Ein Rückschluss auf einzelne Patientinnen und Patienten und deren Antworten ist somit ausgeschlossen.

Werden alle meine Patientinnen und Patienten befragt?

In die Patientenbefragung werden nur Patientinnen und Patienten einbezogen, die die Psychotherapie regulär beendet haben. Besteht für den Behandlungsfall ein Therapieabbruch, den Sie als Therapeutin oder Therapeut als solchen im Dokumentationsbogen angeben, erhalten die betreffenden Patientinnen und Patienten keinen Fragebogen.
Zur Durchführung der Befragung der Patientinnen und Patienten wird quartalsweise eine Zufallsstichprobe auf Basis der von Ihnen beendeten Indexbehandlungen (während eines Erfassungszeitraums beendete Psychotherapien) gezogen. Die Stichprobenziehung erfolgt jeweils am 30. Tag des Monats nach Quartalsende (30. April, 30. Juli, 30. Oktober, 30. Januar) bzw. am nächsten darauffolgenden Werktag aus der Grundgesamtheit Ihrer Patientinnen und Patienten, die im Vorquartal eine Indexbehandlung beendet haben.
Bezogen auf das gesamte Erfassungsjahr sind mindestens 200 Patientinnen und Patienten in die Stichprobe einzubeziehen bzw. für die Befragung auszuwählen (Stichprobenumfang).

Behandeln Sie weniger als 200 Patientinnen und Patienten jährlich, geschätzt anhand der Qualitätssicherungsdaten des Vorjahres, ist eine Vollerhebung durchzuführen, d.h. dass jede bzw. jeder Ihrer Patientinnen und Patienten in die Befragung einzubeziehen wäre.
Dieses Vorgehen soll die Anonymität der an der Befragung teilnehmenden Patientinnen und Patienten sicherstellen.
Für den ersten Erfassungszeitraum der Erprobung gilt die abweichende Regelung, dass für jede Psychotherapeutin bzw. jeden Psychotherapeuten eine Vollerhebung der Patientinnen und Patienten durchgeführt wird. Ab dem zweiten Erfassungszeitraum soll in Abhängigkeit der Fallzahl des vorherigen Erfassungszeitraums eine Stichprobe oder Vollerhebung durchgeführt werden.

Wird berücksichtigt, dass gewisse Störungsbilder die Teilnahme betroffener Patientinnen und Patienten an der Patientenbefragung unmöglich machen?

Bei der Entwicklung wurde geprüft, ob der Fragebogen diagnoseunabhängig beantwortbar ist. Dies ist nach aktuellem Entwicklungsstand gegeben.

Die Teilnahme an der Patientenbefragung ist freiwillig. Insofern ist die Möglichkeit der Nicht-Teilnahme gegeben.

Wie kann bzw. soll ich meine Patientinnen und Patienten über das geplante QS-Verfahren informieren?

Sie sind zur Information Ihrer Patientinnen und Patienten über das QS-Verfahren verpflichtet. Zu diesem Zweck können Sie die vom G-BA veröffentlichte Patienteninformation zum Verfahren QS ambulante Psychotherapie nutzen.

Das IQTIG stellt ebenfalls Informationsmaterial zur Patientenbefragung zur Verfügung.

Regionalkonferenz

Ich konnte nicht an der Regionalkonferenz teilnehmen. Wie kann ich anderweitig die notwendigen Informationen erhalten?

Die Folien der Konferenzbeiträge stehen hier zur Verfügung.

Die Termine der Regionalkonferenz fielen in meine reguläre Arbeitszeit, in der ich Patientinnen und Patienten behandle. Wird es einen monetären Ausgleich für den entstehenden Verdienstausfall geben?

Nein. Ein monetärer Ausgleich für die Teilnahme an der Regionalkonferenz ist nicht vorgesehen.

Die Folien der Konferenzbeiträge stehen hier zur Verfügung.

Wird es Fortbildungspunkte für die Veranstaltung im Jahr 2024 geben?

Die Veranstaltung 2024 ist nicht für die Vergabe von Fortbildungspunkten akkreditiert.

Wie bzw. wo kann ich mich über die nächste Regionalkonferenz informieren?

Das IQTIG informiert auf seiner Website umfangreich über den aktuellen Stand der nächsten Regionalkonferenz im Jahr 2025.

Gerne können Sie sich in der Zwischenzeit mit Ihren Fragen und Anliegen an das IQTIG wenden: verfahrenssupport(at)iqtig.org.