FAQ: Ambulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter
Allgemein
Wozu dient die gesetzliche QS in Abgrenzung zu den bereits bestehenden internen QS-Maßnahmen in der Psychotherapie?
Der Gesetzgeber sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Qualität der Gesundheitsversorgung in Deutschland zu messen und zu verbessern. Zu diesen Maßnahmen gehört unter anderem die Messung und Veröffentlichung der Versorgungsqualität mit Qualitätsindikatoren.
Mit dem QS-Verfahren ambulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter (QS amb PT) soll durch die Definition und Durchsetzung verbindlicher Rahmenbedingungen und Mindeststandards die Behandlungsqualität (Prozess- und Ergebnisqualität) ambulanter psychotherapeutischer Behandlungen und deren Transparenz gefördert sowie die patientenorientierte Kommunikation und die Partizipation der Patientinnen und Patienten gestärkt werden.
Während die etablierten und bewährten internen QS- und QM-Maßnahmen vor allem auf die kontinuierliche fachliche Reflexion und Weiterentwicklung der therapeutischen Arbeit im Praxisalltag abzielen, ermöglicht die gesetzliche QS eine übergeordnete, vergleichende Betrachtung der psychotherapeutischen Versorgungsqualität.
Wodurch finanziert sich die externe Qualitätssicherung in Deutschland?
Die gesetzliche Qualitätssicherung in Deutschland, die der G-BA im Rahmen seiner Aufgaben durchführt, wird über einen Systemzuschlag auf jeden abrechenbaren Behandlungsfall im stationären und ambulanten Bereich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert.
Anhand welcher Kriterien wird durch das QS-Verfahren die Qualität des psychotherapeutischen Verlaufs gemessen? Wo kann ich dies nachlesen?
Die gesamte Entwicklungsmethodik zum QS-Verfahren ist auf der verfahrensspezifischen Seite im Abschnitt “Veröffentlichungen” abrufbar.
Wie viele Qualitätsindikatoren umfasst das QS-Verfahren?
Das QS-Verfahren umfasst 18 Qualitätsindikatoren und eine Indexkennzahl zur Therapeutischen Beziehung (zusammengesetzt aus drei Qualitätsindikatoren). Sie decken den gesamten Behandlungsverlauf ab und basieren auf der Dokumentation der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (neun Qualitätsindikatoren) und, zur Einbindung der Patientenperspektive, auf einer Patientenbefragung (neun Qualitätsindikatoren und eine Indexkennzahl).
Umfassen die QS-Dokumentationsbögen der anderen QS-Verfahren die gleiche Zahl an Datenfeldern?
Der Umfang der QS-Dokumentation unterscheidet sich sowohl verfahrens- als auch behandlungs- bzw. patientenindividuell.
Das neue QS-Verfahren soll das aktuelle Gutachterverfahren ersetzen. Wann soll das Gutachterverfahren abgeschafft werden und wie soll im neuen QS-Verfahren bestimmt werden, wie viele Sitzungen bewilligt werden?
Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 wurden die bislang bestehenden Regelungen bezüglich des Antrags- und Gutachterverfahrens geändert. Laut § 92 Absatz 6a SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) „sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat".
Mit einem Wegfall des Gutachterverfahrens ist vor Einführung des QS-Verfahrens in den bundesweiten Regelbetrieb nicht zu rechnen.
Inwiefern das QS-Verfahren zukünftig das bestehende Gutachterverfahren ersetzen wird, ist aus Sicht des IQTIG zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls nicht klar.
Fest steht, dass das QS-Verfahren nicht die Funktion einer nachträglichen Wirtschaftlichkeitsprüfung haben wird.
Wer muss an dem QS-Verfahren teilnehmen?
Die Bestimmung, welche Leistungserbringer zur Teilnahme an der gesetzlichen Qualitätssicherung verpflichtet sind, ist durch § 135a Abs. 2 Satz 1 SGB V festgelegt: „Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren (...) sind (…) verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern".
In Bezug auf die regionale Erprobung des Verfahrens in Nordrhein-Westfalen sind dies alle ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der vertragsärztlichen Versorgung in Praxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die Psychotherapie gemäß der Psychotherapie-Richtlinie des G-BA in Verbindung mit der Psychotherapie-Vereinbarung für gesetzlich versicherte Erwachsene erbringen.
Welche Behandlungen werden für die Qualitätsmessung berücksichtigt?
Für die Qualitätsmessung werden Richtlinien-Psychotherapien (Kurz-oder Langzeittherapien) berücksichtigt
- die am 1. September 2024 oder später begonnen und
- die am 1. Januar 2025 oder danach beendet wurden,
- bei denen die gesetzlich versicherte Patientin / der gesetzlich versicherte Patient am ersten Tag der Behandlung mindestens 18 Jahre alt war,
- die als Erwachsenen-Psychotherapie durchgeführt wurden,
- die ausschließlich im Einzelsetting durchgeführt wurden,
- bei denen keine Diagnose der Diagnosegruppen Demenz oder Intelligenzminderung nach ICD-10-GM vorlag.
Für psychotherapeutische Behandlungen, die vor dem 1. September 2024 begonnen und am 1. Januar 2025 oder später beendet wurden, muss ein verkürzter Bogen dokumentiert werden.
Diese Fälle sind nicht Teil der Qualitätsmessung.
Wie funktioniert die QS bei angestellten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einer Praxis?
Die Erhebung und Auswertung der QS-Daten erfolgt nicht auf der Ebene der einzelnen Psychotherapeutin / des einzelnen Psychotherapeuten, sondern auf der Ebene der Betriebsstättennummer (BSNR). Damit trägt der Praxisinhaber / die Praxisinhaberin die Endverantwortung für die Dokumentation und Übermittlung der Daten.
Im Falle von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) trägt der MVZ-Träger die Endverantwortung für die Dokumentation und Übermittlung der Daten.
Wenn ich eine Psychotherapie zunächst als Einzeltherapie beantrage und diese im späteren Verlauf in eine Kombinationsbehandlung mit Gruppentherapie umgewandelt wird, geht diese Behandlung dann in die Ergebnisbewertung ein?
Solche Behandlungen sind, wie alle Gruppentherapien und Kombinationsbehandlungen, nicht Teil des QS-Verfahrens. Es ist in diesen Fällen ein verkürzter Bogen zu dokumentieren und zu übermitteln.
Sind Akutbehandlungen in das QS-Verfahren eingeschlossen?
Wenn die Patientin oder der Patient ausschließlich eine Akutbehandlung erhalten hat, fließt der Fall nicht in die Qualitätssicherung ein. Schließt sich an die Akutbehandlung eine Kurzzeittherapie (KZT) 2 an, ist die Behandlung ab der ersten Sitzung der KZT 2 Teil der Qualitätssicherung und es besteht die Pflicht zur QS-Dokumentation.
Aktuell sind Gruppentherapien und Kombinationsbehandlungen nicht in das QS-Verfahren inkludiert. Besteht die Absicht, dies zu ändern?
Die Übertragbarkeit der Qualitätsindikatoren des QS-Verfahrens auf die Gruppenpsychotherapie wurde im Jahr 2022 durch das IQTIG geprüft und eine entsprechende Empfehlung konnte nicht ausgesprochen werden.
Eine Ausweitung der gesetzlichen Qualitätssicherung auf die Gruppentherapie ist aktuell nicht konkret geplant, für die Zukunft jedoch nicht ausgeschlossen.
Was sind verkürzte Bögen und warum muss ich sie dokumentieren, wenn die Fälle nicht in das QS-Verfahren eingehen?
Im QS-Verfahren erfolgt die Identifikation eingeschlossener Therapien über einen technischen QS-Filteralgorithmus, der auf Abrechnungsdaten basiert. Es können jedoch nicht alle Ein- und Ausschlusskriterien über diesen Filter abgebildet und damit nicht alle eingeschlossenen Patientengruppen korrekt identifiziert werden.
Daher ist die Dokumentation der verkürzten Bögen erforderlich, um Ausschlussgründe (z.B. Alter zu Beginn der Therapie unter 18 Jahre, Gruppentherapie im Verlauf) korrekt zu dokumentieren. Auf diese Weise kann auch die Prüfung der Vollzähligkeit der Daten erfolgen, indem die gelieferten QS-Daten mit einer elektronischen Sollstatistik, die ausschließlich auf Grundlage von Abrechnungsdaten erstellt wird, verglichen werden.
Wie ist der aktuelle Stand der Vergütungsverhandlungen zu den durch die QS entstehenden Aufwänden? Wird es eine rückwirkende Vergütung geben?
Die Verhandlungen über die Vergütung der durch die Teilnahme am QS-Verfahren entstehenden Aufwände dauern noch an (Stand: März 2026). Diese werden von den Vertragspartnern auf Landesebene – Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen in Nordrhein-Westfalen – geführt.
Nach Kenntnisstand des IQTIG sollen auch die durch die QS bereits entstandenen Aufwände rückwirkend vergütet werden.
Wie werden die Ergebnisse der Qualitätsindikatoren berechnet?
Die Berechnung der Indikator- und Kennzahlergebnisse erfolgt anhand vorab definierter sogenannter Rechenregeln. Sie beinhalten u. a. die zugrundeliegenden Datenfelder und Items, Referenzbereiche, etwaige Risikoadjustierungsvariablen sowie Hinweise zur Berechnung der Risikoadjustierung, Informationen über den Indikatortyp (z. B. Prozess- oder Ergebnisindikator) und die Quelle (z. B. fallbezogene Dokumentation oder Patientenbefragung).
In diesem QS-Verfahren werden in den Rechenregeln der Indikatoren der fallbezogenen Dokumentation Zähler und Nenner festgelegt. Bei den Indikatoren der Patientenbefragung gibt die Rechenregel an, aus welchen Merkmalen der Indikator gebildet wird. Die Rechenregeln können somit als eine Art ausführlicher Steckbrief zu jedem Indikator dienen und später als Grundlage, um die Ergebnisse gut nachvollziehen zu können.
Unterschieden werden prospektive (d. h. vorläufige) und endgültige Rechenregeln, die beide vom G-BA beschlossen werden.
Prospektive Rechenregeln werden i. d. R. in der ersten Jahreshälfte vor dem Erfassungsjahr veröffentlicht (z. B. Anfang 2025 für das Erfassungsjahr 2026). Endgültige Rechenregeln werden nach Ablauf des Erfassungszeitraums veröffentlicht (d.h. voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2027 für den Erfassungszeitraum 2025/2026) und bilden dann die exakte Beschreibung der Berechnung der Qualitätsindikatoren inklusive der Rechenregel-Syntax (R-Code).
Die prospektiven Rechenregeln für dieses Verfahren für das Erfassungsjahr 2026 finden Sie auf der verfahrensspezifischen Seite im Abschnitt “Auswertung und Rechenregeln”.
Wann und wie erfahre ich, wie ich mit meiner Behandlung abgeschnitten habe?
In diesem Verfahren erstreckt sich ein Erfassungszeitraum (Zeitraum, in dem Daten erhoben und ausgewertet werden) über zwei Jahre (Erfassungsjahre). Eine während der Erprobung beendete Psychotherapie (Indexbehandlung) wird anhand des Datums ihrer Beendigung dem jeweiligen Erfassungszeitraum zugeordnet.
Sie erhalten nach Ablauf jedes zweijährigen Erfassungszeitraums einen Rückmeldebericht. Dieser Rückmeldebericht enthält ggf. die Feststellung der rechnerischen Auffälligkeit, aber noch keine qualitative Bewertung. Er unterliegt einer vorgegebenen einheitlichen Form und enthält unter anderem die folgenden Informationen:
- die Vollständigkeit und Vollzähligkeit der übermittelten Daten,
- eine statistische Darstellung des Patientenkollektivs,
- Auswertungen der einzelnen Indikatoren und Kennzahlen je Leistungserbringer im Vergleich mit den Vergleichsgruppen (mit Ausnahme von Ergebnissen der Patientenbefragung mit weniger als vier gültigen Antworten,
- mit den entsprechenden Referenz- und Vertrauensbereichen
- Verlaufsdarstellung der Indikatorergebnisse und Kennzahlergebnisse aus den beiden vorangegangenen Erfassungszeiträumen (mit Ausnahme von Ergebnissen der Patientenbefragung mit weniger als vier gültigen Antworten)
Zusätzlich erhalten Sie in jedem zwischen den Rückmeldeberichten liegenden Jahr einen Zwischenbericht.
Nach dem ersten Erfassungsjahr eines Erfassungszeitraums werden die Zwischenberichte erstellt, nach dem zweiten Erfassungsjahr eines Erfassungszeitraums werden die Rückmeldeberichte erstellt.
Der Zwischenbericht basiert auf den Qualitätssicherungsdaten des jeweils vergangenen Erfassungsjahres (d. h. des jeweils ersten Erfassungsjahres im Erfassungszeitraum) und orientiert sich in Form und Inhalt an den Rückmeldeberichten. Er enthält die Indikatorergebnisse mit Referenzbereichen und die Kennzahlergebnisse, jedoch keine formale Auffälligkeitsfeststellung. Und er enthält zusätzlich Angaben zur Anzahl der übermittelten Datensätze und zur Anzahl der eingegangenen Fragebögen.
Ich habe eine individuelle Frage zum QS-Verfahren. An wen kann ich mich wenden?
Für inhaltliche Fragen zum QS-Verfahren nutzen Sie bitte das verfahrensspezifische Kontaktformular des IQTIG. Bei Fragen zu Ihrer Software bzw. zur Datenübermittlung wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter bzw. an Ihre Kassenärztliche Vereinigung.
QS-Dokumentation
Was ist der Unterschied zwischen APSY und PAPSY?
Die Daten im QS-Verfahren entstammen zwei Datenquellen - der fallbezogenen Dokumentation bei den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und der Patientenbefragung.
Das Softwaremodul zur fallbezogenen Dokumentation (APSY) enthält die Angaben der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten zu einer psychotherapeutischen Behandlung.
Im Softwaremodul PAPSY machen die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Angaben zum Zwecke der Patientenbefragung, zum Beispiel die für den Fragebogenversand benötigten Adressdaten der Patientin oder des Patienten.
Die Software-Spezifikation des IQTIG sieht vor, dass die sich in beiden Modulen wiederholenden Datenfelder nur einmal ausgefüllt werden müssen.
Was passiert, wenn die Patientin oder der Patient die Therapeutin oder den Therapeuten wechselt? Wer ist verantwortlich für die QS-Dokumentation der Behandlung und welches Datum muss als Behandlungsbeginn dokumentiert werden ?
Jede Therapeutin oder jeder Therapeut ist für die Behandlung und Behandlungsdokumentation zuständig, die sie oder er selbst geleistet hat.
Nimmt eine Patientin oder ein Patient die Behandlung bei einer anderen Psychotherapeutin oder einem anderen Psychotherapeuten wieder auf, ist nach aktuellem Stand (Erfassungsjahr 2026) durch diese oder diesen eine neue Dokumentation für die externe Qualitätssicherung anzufertigen.
Als zu dokumentierender Therapiebeginn gilt das Datum der ersten Sitzung bei der oder dem die Therapie fortführenden Therapeutin oder Therapeuten.
Eine Übernahme der Dokumentation der Vorbehandlerin / des Vorbehandlers ist nicht möglich.
Ich habe die BSNR gewechselt, behandle meine Patientinnen und Patienten aber weiter. Weil ich die Behandlungen unter der vorherigen BSNR mit der Pseudo-GOP 88130/88131 beendet habe, lösen nun zwei QS-Dokumentationsbögen aus. Was soll ich tun?
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Erfassungsjahr 2026) müssen die Behandlungen für beide BSNR separat dokumentiert werden
Wie wird kenntlich gemacht, ob es sich um ein reguläres Therapieende oder einen Therapieabbruch handelt?
In Datenfeld “GRUBEE” des Dokumentationsbogens kann der Grund für die Beendigung der Richtlinientherapie angegeben werden.
Ich habe eine Behandlung mit Pseudo-GOP 88130/88131 beendet, aber erst in einem nach der letzten abgerechneten Sitzung liegenden Quartal. Warum löst kein QS-Dokumentationsbogen aus, obwohl die betreffende Behandlung die Einschlusskriterien erfüllt?
Aufgrund der aktuellen Ausgestaltung des QS-Filteralgorithmus erfolgt die Identifikation von Behandlungen in Fällen wie diesem nicht korrekt, obwohl sie alle weiteren Einschlusskriterien des QS-Verfahrens erfüllen. Liegt solch eine Konstellation vor, muss für die Behandlung aktuell keine QS-Dokumentation erbracht werden.
Mindestens im ersten Erfassungszeitraum (2025/2026) wird es keine Sanktionen für nicht gelieferte Datensätze geben.
Das IQTIG arbeitet derzeit an einer Anpassung des QS-Filters, um ab 2027 alle QS-pflichtigen Fälle korrekt zu identifizieren.
Wie lange habe ich Zeit für die Dokumentation der beendeten psychotherapeutischen Behandlung??
Durch die Eingabe der Pseudo-GOP 88130 oder 88131 für das Therapieende erfolgt die Auslösung des QS-Dokumentationsbogens.
Sie als Psychotherapeutin/Psychotherapeut müssen die Datensätze quartalsweise, bis zum 21. April (Quartal 1), 21. Juli (Quartal 2), 21. Oktober (Quartal 3) und 21. Januar (Quartal 4), an die für Sie zuständige Datenannahmestelle (Kassenärztliche Vereinigung) übermitteln.
Mit der Datenlieferung zum 21. Januar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte (vorherige) Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden. Für die fallbezogene Dokumentation besteht eine Korrekturfrist für die Daten des gesamten Erfassungsjahres bis zum 7. Februar des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres (z. B. bis zum 7. Februar 2026 für das Erfassungsjahr 2025). Für die Daten zur Patientenbefragung besteht eine Frist für Korrekturen bis zum 29. Tag des Folgemonats nach Quartalsende.
Wie gehe ich damit um, wenn einzelne Indikatoren nicht auf mich bzw. meine Patientin oder meinen Patienten zutreffen?
Das QS-Verfahren ist auftragsgemäß so konzipiert, dass es diagnose- und therapieverfahrensunabhängig angewandt werden kann. Damit ist zunächst jeder ausgelöste Dokumentationsbogen vollständig auszufüllen und innerhalb der quartalsweisen Datenlieferfrist zu übermitteln.
Zu beachten ist, dass die Erprobung des Verfahrens dazu dient, die Diagnose- und Verfahrensunabhängigkeit der Indikatoren zu überprüfen. Sollten sich aus den Datenauswertungen der Erprobung Anpassungsbedarfe ergeben, werden sie in die Weiterentwicklung des Verfahrens einfließen.
Ich führe eine analytische Psychotherapie durch und wende keine standardisierten Instrumente an. Muss ich die betreffenden Indikatoren trotzdem erfüllen?
Die Datenfelder zu den standardisierten Instrumenten sind zwar auszufüllen; bei den Indikatoren zur patientenindividuellen Anwendung und Auswertung standardisierter Instrumente (QI 432515 und 432518) sind analytische Psychotherapien allerdings ausgeschlossen.
Der Ausschluss erfolgt bei der Berechnung der QI automatisch durch Berücksichtigung der GOP 35411, 35412 oder 35415 (analytische Psychotherapie als Kurzzeit- oder Langzeittherapie).
Was wird als standardisiertes Testverfahren anerkannt?
Das Qualitätsziel der beiden betreffenden Indikatoren sieht vor, dass dem Behandlungsfall angemessene psychodiagnostische Testverfahren und/oder standardisierte/strukturierte klinische Interviews durchgeführt und ausgewertet werden sollen.
Die Definition standardisierter und psychometrischer Testverfahren orientiert sich an den GOP 35600 („Testverfahren, standardisierte“) und 35601 („Testverfahren, psychometrische“) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs.
Eine Eingrenzung der anzuwendenden Messinstrumente bzw. eine Vorgabe spezifischer Messinstrumente wird durch die QS nicht vorgenommen.
Welche Software benötige ich für die Qualitätssicherung?
Gegenwärtig basieren alle QS-Verfahren auf vom IQTIG erstellten Spezifikationen, die durch Softwarehersteller in ein IT-Produkt umgesetzt werden. Diese Dokumentationssoftware wird im Regelbetrieb eines QS-Verfahrens sowohl für die Datenerhebung als auch zur Selektion der für das jeweilige QS-Verfahren relevanten Behandlungsfälle (QS-Filter) benötigt. Grundsätzlich steht es Ihnen frei, für welche Software Sie sich für Ihre Praxis entscheiden.
Das IQTIG ist nicht berechtigt, eine Beratung hinsichtlich der Auswahl eines geeigneten Software-Produktes anzubieten.
Eine unverbindliche Übersicht von dem IQTIG bekannten Firmen und Einrichtungen, die auf Basis des IQTIG-Spezifikation Softwareprodukte herstellen oder anbieten, finden Sie hier.
Welche Instanz prüft die Konformität der QS-Software zu vorgegebenen Spezifikationen?
Es gibt, anders als häufig im vertragsärztlichen Bereich, keine Instanz, die die Konformität der QS-Software mit den vom IQTIG erstellten Spezifikationen überprüft.
Die Softwareanbieter sind verpflichtet, ihre Produkte spezifikationskonform zu entwickeln.
Woher weiß ich, ob ich alles korrekt dokumentiere?
Es wird Ihnen durch Ihre QS-Software vorgegeben, wie die QS-Daten zu dokumentieren sind. Bei technischen Fragen zu Funktionen der QS-Software können Sie sich an Ihren Softwareanbieter wenden.
Zudem haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Fragen und Rückmeldungen zu inhaltlichen und organisatorischen Verfahrensproblemen über das Kontaktformular an das IQTIG zu übermitteln.
Datenfeld „BEGRLTP“: Wie ist der Beginn der Richtlinientherapie definiert?
Für die Qualitätssicherung gilt als Therapiebeginn das Datum der ersten Sitzung der Richtlinientherapie. Ein vorangegangener Kontakt in einer psychotherapeutischen Sprechstunde oder probatorischen Sitzungen oder biographischen Anamnese ist hier nicht eingeschlossen.
Datenfeld „ENDRLTP“: Wie ist das Enddatum der Richtlinientherapie definiert?
Für die Qualitätssicherung gilt als Therapieende das Datum der letzten Sitzung der Richtlinientherapie mit Eingabe der entsprechenden Pseudo-GOP. Im Falle einer Rezidivprophylaxe ist diese nicht eingeschlossen. Stunden der Rezidivprophylaxe können somit nach Abschluss der QS-Dokumentation erfolgen.
Datenfeld „EBM“: Was ist hier einzutragen?
Es ist die zuletzt erfasste Behandlungsziffer und die Pseudo-GOP für das Therapieende einzutragen. Sollte im Quartal der Therapiebeendigung ein weiteres Stundenkontingent beansprucht worden sein, so sind beide Behandlungsziffern der in diesem Quartal genutzten Stundenkontingente einzutragen.
Datenfeld „LFDNRTDS“ (Wievielter optionaler Teildatensatz?): Was ist hier einzutragen?
Bei dem Feld handelt es sich um eine technische ID, die automatisch durch die Dokumentationssoftware befüllt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, tragen Sie bitte die Ziffer „1“ ein.
Wie sind die Antwortoptionen "3" und "8“ des Datenfeldes "GRUBEE" zu verstehen?
Die Antwortoption 3 = "Stundenkontingent entsprechend der Psychotherapie-Richtlinie erschöpft” soll gewählt werden, wenn das bewilligte Therapiekontingent einschließlich der gemäß Psychotherapie-Richtlinie maximal vorgesehenen Verlängerungen ausgeschöpft wurde und eine weitere Verlängerung nicht möglich ist.
Die Antwortoption 8 = "sonstiger Grund” soll gewählt werden, wenn keine der Antwortoptionen 1-6 zutreffend ist, beispielsweise wenn die Patientin/ der Patient unerwartet verstorben ist.
Patientenbefragung
Werde ich erfahren, welche meiner Patientinnen und Patienten an der Befragung teilgenommen und welche Angaben sie gemacht haben?
Nein. Die Patientenbefragung erfolgt anonym.
Der Fragebogen wird in einem neutralen Briefumschlag an die Patientinnen und Patienten nach Hause geschickt und dort freiwillig ausgefüllt.
Die Daten der Patientenbefragung werden nicht für einzelne Personen ausgewertet, sondern auf der Ebene aller Antworten der durch Sie behandelten Patientinnen und Patienten.
Ein Rückschluss auf einzelne Patientinnen und Patienten und deren Antworten ist somit ausgeschlossen und explizit nicht vorgesehen.
Werden alle meine Patientinnen und Patienten befragt?
An der Patientenbefragung können im ersten Erfassungszeitraum der Erprobung (Erfassungsjahre 2025/2026) jene Patientinnen und Patienten teilnehmen, die die Psychotherapie regulär beendet haben. Besteht für den Behandlungsfall ein Therapieabbruch, den Sie als Therapeutin oder Therapeut als solchen im Dokumentationsbogen angeben, erhalten die betreffenden Patientinnen und Patienten keinen Fragebogen.
Für den gesamten Zeitraum der Erprobung (Erfassungsjahre 2025/2026 und 2027/2028) wird die Patientenbefragung in Form einer Vollerhebung durchgeführt. So verschickt die Versendestelle an jede dokumentierte Patientin / jeden dokumentierten Patienten einen Fragebogen, sofern die Einschlusskriterien auf den gelieferten Datensatz zutreffen.
Was passiert, wenn Patientinnen und Patienten nicht an der Patientenbefragung teilnehmen möchten?
Der Dokumentation und Übermittlung der Daten durch die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Patientinnen und Patienten nicht widersprechen.
Ihnen wird aufgrund der übermittelten Adressdaten zunächst ein Fragebogen zugesandt. Die Teilnahme an der Patientenbefragung geschieht auf freiwilliger Basis.
Patientinnen und Patienten, die nicht an der Befragung teilnehmen möchten, lassen die Fragen unbeantwortet und schicken den Fragebogen nicht zurück. Über die Kontaktstelle Patientenbefragung können Patientinnen und Patienten anhand ihrer Fragebogen-ID das Erinnerungsverfahren einstellen lassen und werden daraufhin nicht erneut angeschrieben.
Wird berücksichtigt, dass gewisse Störungsbilder die Teilnahme betroffener Patientinnen und Patienten an der Befragung erschweren oder unmöglich machen?
Bei der Entwicklung wurde geprüft, ob der Fragebogen diagnoseunabhängig beantwortbar ist. Dies ist nach aktuellem Entwicklungsstand gegeben.
Weiterhin erarbeitet das IQTIG aktuell ein Risikoadjustierungsmodell, in dem ebendiese Einflussfaktoren mit Blick auf Ergebnisindikatoren berücksichtigt werden könnten.
Diese Thematik ist unter anderem Untersuchungsgegenstand der wissenschaftlichen Begleitung der Erprobung. Grundsätzlich gilt, dass die Teilnahme an der Patientenbefragung freiwillig und somit die Möglichkeit der Nicht-Teilnahme stets gegeben ist.
Wie ist sichergestellt, dass nicht nur die Patientinnen und Patienten mit schlechten Erfahrungen an der Patientenbefragung teilnehmen?
Grundsätzlich hat das IQTIG keine Anhaltspunkte dafür, dass nur die Patientinnen und Patienten einen Fragenbogen zurückschicken, die sehr gute oder sehr schlechte Erfahrungen haben.
Das zeigen die Entwicklungserfahrungen in allen Standard-Pretests und alle Erkenntnisse, die dem IQTIG aus Studien vorliegen.
Wie kann bzw. soll ich meine Patientinnen und Patienten über das QS-Verfahren informieren?
Zum Zwecke der Information Ihrer Patientinnen und Patienten können Sie die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) veröffentlichte Patienteninformation zum Verfahren nutzen.
Dabei können Sie selbst entscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Behandlung Sie Ihre Patientinnen und Patienten über das QS-Verfahren informieren möchten.
Das IQTIG stellt ebenfalls Informationsmaterial zur Patientenbefragung zur Verfügung.
Wie viele Indikatoren umfasst die Patientenbefragung?
Die Patientenbefragung umfasst neun Qualitätsindikatoren und eine Indexkennzahl, die Prozesse und Ergebnisse der Versorgung adressieren (Prozess- und Ergebnisindikatoren).
Wo kann ich den Fragebogen für die Patientinnen und Patienten finden?
Den aktuellen Fragebogen finden Sie hier. Das IQTIG hat im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) die diagnose- und therapieformübergreifende Patientenbefragung für das QS-Verfahren überarbeitet.
Die auf Basis der Patientenbefragung entwickelten und im Zuge der Überarbeitung teilweise angepassten Qualitätsindikatoren fokussieren Themen, die für Patientinnen und Patienten unmittelbar relevant sind und von ihnen selbst am besten beurteilt werden können.
Die empfohlenen neun Qualitätsindikatoren der Patientenbefragung tragen als integraler Bestandteil des Verfahrens dazu bei, die Versorgungsqualität der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung – gemäß Psychotherapie-Richtlinie des G-BA – zu beurteilen und zu fördern.
Handelt es sich bei der Versendestelle um eine Unterabteilung des IQTIG oder ein unabhängiges Unternehmen?
Bei der Versendestelle Patientenbefragung handelt es sich um einen unabhängigen Dienstleister, der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beauftragt wurde.
Die Versendestelle unterliegt nicht der Kontrolle des IQTIG, sondern nimmt als Verfahrensakteur eine eigenständige Rolle im Datenfluss ein.
Warum müssen die Adressdaten der Patientinnen und Patienten von den Psychotherapeutinnen und -therapeuten übermittelt werden? Kann dies nicht durch die Krankenkassen erfolgen?
Die Adressdaten können nur von den Psychotherapeutinnen und -therapeuten übermittelt werden, weil die Krankenkassen keine Information darüber haben, ob die Patientin oder der Patient in das QS-Verfahren eingeschlossen ist.
Diese Information liegt ausschließlich der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten vor, weshalb die Übermittlung durch sie oder ihn erfolgen muss.
Ist anhand der Versandunterlagen erkennbar, dass die Patientin bzw. der Patient eine Psychotherapie gemacht hat?
Nein. Die Versandunterlagen der Versendestelle sind äußerlich neutral gehalten.
Es handelt sich um einen weißen Briefumschlag mit einem Adressfeldfenster und es ist sichergestellt, dass auch der Betreff im Anschreiben weit genug unten steht, dass dieser nicht aus Versehen bei Verrutschen des Schreibens im Umschlag zu erkennen ist.
Im Adressfeld ist lediglich die Versendestelle benannt, wodurch kein Bezug zu einer Therapie oder zu einer anderen Qualitätssicherungsmaßnahme möglich ist.
Erst nach dem Öffnen des Briefes wird erkenntlich, dass eine Psychotherapie von der adressierten Person in Anspruch genommen wurde. Dies betrifft auch die Sendungen im Erinnerungsverfahren.
Erhalten Patientinnen und Patienten auch im Fallebei eines Therapieabbruchs oder vorzeitigen Therapieendes einen Fragebogen?
Nein. Im Falle des Therapieabbruchs werden die Adressdaten bei den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im ersten Erfassungszeitraum (2025/2026) nicht dokumentiert.
Nur im Falle der regulären Therapiebeendigung mit oder ohne Rezidivprophylaxe werden die Adressdaten dokumentiert und für diese Patientinnen und Patienten wird ein Fragebogen verschickt.
Gibt es den Patientenfragebogen auch in leichter Sprache?
Nein, bislang nicht. Die Barrierearmut und auch die Übersetzung des Fragebogens in andere Sprachen ist durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beauftragt worden und befindet sich derzeit in der Entwicklung.
Datenflüsse und Datenschutz
Wohin gelangen die von mir übermittelten Daten und was passiert mit ihnen?
Sie als Psychotherapeutin/Psychotherapeut übermitteln die von Ihnen dokumentierten fallbezogenen QS-Daten (Modul APSY) an die für Sie zuständige Datenannahmestelle (DAS), also entsprechend der Zugehörigkeit Ihres Kassensitzes an die KV Nordrhein oder die KV Westfalen-Lippe. Die Datenannahmestelle prüft die Daten, ersetzt die leistungserbringeridentifizierenden Daten durch ein Leistungserbringerpseudonym und leitet sie schließlich an die Bundesauswertungsstelle (IQTIG), die für die Auswertung der QS-Daten zuständig ist, weiter.
Bezüglich der Patientenbefragung übermitteln Sie als Psychotherapeutin/Psychotherapeut die zum Zweck der Patientenbefragungen erhobenen Daten (Modul PAPSY) aller Patientinnen und Patienten, die im vorangegangenen Quartal die Psychotherapie beendet haben, an die zuständige Datenannahmestelle (DAS).
Nach erfolgter Prüfung und Pseudonymisierung leitet die Datenannahmestelle die Daten (patientenspezifische Daten und Leistungserbringerpseudonym) unverzüglich an die Versendestelle, von wo die Fragebögen an die Patientinnen und Patienten verschickt werden.
Eine allgemeine Grafik zum Datenflussmodell gemäß der „Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung“ (DeQS-RL) (nicht verfahrensspezifisch) finden Sie auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Informationen zu den Partnern des IQTIG auf Landesebene finden Sie hier.
Welche personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten werden erhoben?
Für die Durchführung der Patientenbefragung sind folgende Daten durch Sie zunächst an die für Sie zuständige Datenannahmestelle (DAS) zu übermitteln: Vorname, Nachname, Titel, Geschlecht und Geburtsjahr (Modul PAPSY).
Für die Patientenbefragung werden zudem die Adressdaten der jeweiligen Patientinnen und Patienten benötigt, um ihnen den Fragebogen zuschicken zu können. Die Datenannahmestelle (DAS) hat keine Einsicht in die patientenspezifischen Daten, d. h. die Adressdaten oder die medizinischen Daten.
Diese werden derart verschlüsselt, dass ausschließlich die Versendestelle diese Daten entschlüsseln und verarbeiten kann.
Sie als Behandlerin/Behandler sind laut § 135a und § 299 Absatz 4 SGB V dazu verpflichtet, die jeweiligen Adressdaten an die Versendestelle zu übermitteln, welche die Fragebögen an die Patientinnen und Patienten verschickt.
Wie lange werden die personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten gespeichert?
Die Adressdaten und medizinischen Daten können gemäß § 299 Absatz 4 SGB V bis zu 24 Monate gespeichert werden, wenn es der Zweck erfordert.
Üblicherweise werden die Adressdaten sechs Monate nach Versand der Fragebögen gelöscht.
Erprobung des QS-Verfahrens
Wer muss an der regionalen Erprobung des QS-Verfahrens teilnehmen?
Alle ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Nordrhein-Westfalen, die in der vertragsärztlichen Versorgung ambulante Einzel-Psychotherapie (gemäß Psychotherapie-Richtlinie des G-BA in Verbindung mit der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (PT-V)) bei gesetzlich krankenversicherten erwachsenen Patientinnen und Patienten (zu Therapiebeginn mindestens 18 Jahre alt) erbringen, sind in der regionalen Erprobung des QS-Verfahrens zur Datenerhebung und -übermittlung verpflichtet.
Wozu dient die Erprobung des QS-Verfahrens in Nordrhein-Westfalen?
Die Erprobung des QS-Verfahrens ist notwendig, um die Strukturen und Prozesse des Verfahrens angesichts der im Vergleich mit anderen Verfahren sehr hohen Zahl an beteiligten Leistungserbringern zu erproben. Des Weiteren soll untersucht werden, ob sich die Indikatoren selbst dazu eignen, Qualitätsdefizite und Ansatzpunkte für Maßnahmen zur Verbesserung der Behandlungsqualität (nach Teil 1 § 17 der DeQS-Richtlinie) aufzuzeigen.
Durch Ihre Teilnahme an der Erprobung tragen Sie daher maßgeblich zur Verbesserung des Verfahrens bei.
Was ist der Unterschied zwischen dem Erfassungszeitraum und dem Erprobungszeitraum?
Der gesamte Erprobungszeitraum umfasst insgesamt sechs Jahre. Er begann am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2030. Innerhalb des Erprobungszeitraums liegen zwei zweijährige Erfassungszeiträume, 2025/2026 und 2027/2028.
Demnach werden über vier Jahre Daten zum Zwecke der Verfahrenserprobung erfasst.
Wird es bereits während der Erprobungsphase Sanktionen für schlechte Ergebnisse geben?
Der erste Erfassungszeitraum (Erfassungsjahre 2025/2026) dient vor allem der Implementierung und Prüfung der Datenerhebung, Datenübermittlung und Datenverarbeitung sowie der Erprobung der Abläufe der Patientenbefragung.
Nach Ablauf des ersten Erfassungszeitraums werden im Falle von rechnerisch auffälligen Indikatorergebnissen Stellungnahmeverfahren durchgeführt; erstmalig also im Jahr 2027.
Erst aus diesen Stellungnahmeverfahren können qualitative Auffälligkeiten abgeleitet werden.
Vergütungsabschläge werden mindestens für die Dauer des ersten Erfassungszeitraums der Erprobung nicht erhoben.
Regionalkonferenz
Wie bzw. wo kann ich mich über die nächste Regionalkonferenz informieren?
Das IQTIG informiert auf seiner Website umfangreich über den aktuellen Stand der Regionalkonferenz 2026.